Legionellenfund – was ist zu tun?
Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher und
Versorger
Es gibt erstmalig mit 100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser einen technischen Maßnahmewert.
Es sind Untersuchungen nach DVGW-Regelwerk W 551 erforderlich.
Bei der Trinkwasserinstallation in Gebäuden wird der Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen beim
Anschluss von Apparaten an die Trinkwasserinstallation oder bei der Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-
Anlagen gefordert. Die Pflicht zur Veranlassung notwendiger Kontrollen und zur Meldung von
Grenzwertüberschreitungen liegt beim Gebäudebetreiber. Von einer automatischen Aufforderung zur
Untersuchung durch die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) kann nicht ausgegangen werden.
Bei Nichtbeachtung der Dokumentations- und Anzeigepflicht und bei Nichtdurchführung der notwendigen
Untersuchungen droht ein Bußgeld (bis zu 25.000 €).
Sind überwachungspflichtige Anlagen die Quelle für die Verbreitung vonKrankheitskeimen, droht die
strafrechtliche Verfolgung, wenn die Überwachungspflicht vernachlässigt wurde.Dies gilt für alle Anlagen mit
mehr als 400 Litern Speichervolumen und/oder Leitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt.
Das Gesundheitsamt kann Inhaber einer Trinkwasserinstallation beim Fund von Legionellen anweisen, eine
Gefährdungsanalyse zu veranlassen. Dabei wird überprüft, ob mindestens die allgemein anerkannten
Regeln der Technik eingehalten werden. Der Anlagenbetreiber muss Nachweise erbringen, dass er die
vorgeschriebenen Untersuchungen eingehalten hat. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum
Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.
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